Was ist ein Dienstunfall?
Nach der gesetzlichen Definition des Beamtenversorgungsgesetzes liegt ein Dienstunfall vor, wenn dieser auf ein auf äußere Einwirkungen beruhendes, plötzliches und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis ist, welcher in der Ausübung des Dienstes eingetreten ist.
Zum Dienst gehören auch Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst.
Die Fristen nach einem Dienstunfall
Nach einer Verletzung während des Dienstes, kann ein Beamter einen Ersatz für den entstandenen Schaden anmelden – man spricht hier auch von der Unfallfürsorge. Zunächst einmal muss man natürlich gewisse Fristen einhalten, damit überhaupt noch Ersatz geleistet werden kann.
So wird nur Schadensersatz für beschädigte Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände geleistet, wenn der entstandene Schaden innerhalb von 3 Monaten gemeldet wird.
Für Unfallfürsorgesansprüche ist Zeit weit weniger knapp bemessen. Spätestens nach 2 Jahren verfällt der Anspruch nämlich erst in Form der Ausschlussfrist.
Was umfasst die Unfallfürsorge
Wie schon oben erwähnt, kann natürlich entstandener Sachschaden erstattet werden. Dazu zählen auch Kosten, welche durch die erste Hilfeleistung entstanden sind. Des Weiteren hat ein Beamter natürlich ein Anrecht auf eine Erstattung sämtlicher ärztlicher Kosten, welche durch den Dienstunfall entstanden sind.
Über weitere Punkte wann ein Dienstunfall vorliegt, ob Sie Anspruch und in welcher Höhe haben und über weitere Punkte der Unfallfürsorge informieren wir Sie bei einem Beratungsgespräch gern.