Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige Zahlung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Diese findet nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zuge einer Kündigung statt und stellt eine Art Entschädigung dar.
Ob und in welcher Höhe eine solche Entschädigung einem Arbeitnehmer zusteht, hängt von verschiedenen Bedingungen ab. Im Zuge eines Aufhebungsvertrages z.B. findet häufig auch eine Abfindung Ihren Einzug – der Gesetzgeber ist bei einer normalen Kündigung normalerweise nicht dazu verpflichtet, eine solche zu zahlen.
Liegt hingegen eine Kündigung aus betrieblichen Gründen vor, z.B. weil auf Grund einer schlechten Auftragslage Personal eingespart werden muss, so steht dem Arbeitnehmer nach §1a des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) eine Abfindung zu.
Diese beträgt 50% des Monatsverdientes für jedes Jahr, dass er angestellt war – hierbei wird ab sechs Monaten aufgerundet.
Wird durch ein Urteil befunden, dass eine Weiterbeschäftigung für einen Arbeitnehmer unzumutbar ist, so steht Ihm ebenfalls eine Entschädigung zu. Ein solches Urteil erfolgt normalerweise nach Ende eines Kündigungsschutzprozesses.
Wichtig ist hierbei aber zu beachten, dass eine Abfindung im Zuge eines Aufhebungsvertrages dazu führen kann, dass eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I ausgesprochen wird. Lassen Sie sich daher ausführlich und umfangreich im Vorfeld von unserer Kanzlei in Hannover beraten. Weitere Informationen und unsere Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage.