Aufhebungsverträge werden in Situationen geschlossen, in denen Arbeitnehmer Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden wollen. Die Kanzlei Karoff & Möhring berät Sie über die Vor- und Nachteile von Aufhebungsverträgen sowie die daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen. Von einem fairen, beidseitig akzeptierten Aufhebungsvertrag können sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer profitieren und dem entsprechend enden zahlreiche Arbeitsverhältnisse nicht durch Kündigung, sondern mit der Unterzeichnung eines zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrages. Unsere Kanzlei trägt mit praktikablen Lösungsvorschlägen dazu bei, am Ende einen fairen Ausgleich zwischen den Beteiligten zu erreichen, der allseits akzeptiert wird und Bestand hat.
Aufhebungsverträge sind zwar grundsätzlich frei verhandelbar, ein wirksamer Aufhebungsvertrag muss jedoch schriftlich vereinbart werden. Die Kanzlei Karoff & Möhring hilft Arbeitnehmern und Arbeitgebern Aufhebungsverträge zu formulieren oder prüft vorhandene Vertragsentwürfe. Dabei berücksichtigen wir aus der Sicht von Arbeitnehmern auch ihr Interesse, zum Beispiel unerwünschte sozialrechtliche Konsequenzen aus einem Aufhebungsvertrag zu vermeiden bzw. vertraglich auszugleichen. Arbeitgeber beraten und betreuen wir über die Möglichkeit zu Aufhebungsverträgen, von der auch das Unternehmen profitiert.
Ein Aufhebungsvertrag hat für beide Seiten Vor- und Nachteile. So müssen die üblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden und es gibt weiterhin die Chance auf eine Abfindung.
Ein Aufhebungsvertrag kann aber auch dazu führen, dass ein Mandant für Zahlungen vom Arbeitsamt gesperrt wird – das Arbeitsverhältnis wurde ja im Grunde freiwillig beendet und hat eventuell eine Abfindung bekommen, die mit einberechnet wird.
Der Arbeitgeber hingegen hat mit dem Arbeitsvertrag den Vorteil, dass Mitarbeiter gekündigt werden können, die normalerweise nicht „an der Reihe wären“. Dies bedeutet, dass jemand der durch Sozialauswahl, älterer Mitarbeiter und/oder verheiratet, betroffen sein kann. Zusätzlich muss bei einem Aufhebungsvertrag auch kein Kündigungsgrund angegeben werden, da dies ja auf beidseitigen Einverständnis hin geschieht.
Der einzige nennenswerte Negativpunkt für den Arbeitgeber ist die Tatsache, dass er weiterhin zu Sonderzahlungen, wie Abfindungen oder Wettbewerbsausgleich, verpflichtet ist.
Somit sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf achten, dass der Aufhebungsvertrag vernünftig aufgesetzt wird bzw. durchgeführt wird. So kann man etwaige Zahlungsschwierigkeiten umgehen, in dem ein Grund für die Kündigung in den Aufhebungsvertrag aufgenommen wird – namentlich betriebliche Gründe. Hält man zusätzlich die Kündigungsfristen ein, sollte es keinerlei Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer geben.
Sollten Sie weitere Fragen zum Aufhebungsvertrag haben, können Sie uns stets in unserer Kanzlei in Hannover kontaktieren.